Allgemeine Teilnahme- und Geschäftsbedingungen der
Genussakademie Professional Frankfurt am Main

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Weiterbildungsverträge sämtlicher Weiterbildungs-lehrgänge der Genussakademie Professional, einem Geschäftsfeld der k/c/e Marketing GmbH (nachstehend zusammenfassend „Weiterbildungseinrichtung“ genannt), sowie für alle weiteren Leistungen, die von der Weiterbildungseinrichtungen erbracht werden.

2.Buchung, Vertragsschluss und Kostenübernahme

(1) Mit seiner schriftlichen Buchung, dem Eingang des von dem/der Teilnehmer/ -in (nachfolgend kurz „Teilnehmer“ genannt) vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldebogens sowie der erforderlichen Anmeldeunterlagen, bietet der Teilnehmer, den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Mit der Buchung erkennt der Teilnehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Weiterbildungsvertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) kommt dadurch zustande, dass die Weiterbildungseinrichtung schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax, etc.) die Aufnahme des Teilnehmers bestätigt.

(2) Vertragspartner sind die Weiterbildungseinrichtung und der Teilnehmer. Soweit sonstige Dritte eine Kostenübernahmeerklärung abgeben, treten sie dem Vertrag als Schuldner auf Seiten des Teilnehmers bei und übernehmen gegenüber der Weiterbildungseinrichtung sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Teilnehmers als Gesamtschuldner (nachfolgend werden jeder einzelne oder mehrere Gesamtschuldner zusammenfassend „Zahlungsschuldner“ genannt).

3.Voraussetzungen zur Teilnahme

(1) Die Weiterbildungslehrgänge sowie sonstigen Leistungen der Weiterbildungseinrichtung stehen jedem Interessenten offen, der über die persönliche und fachliche Eignung verfügt.

(2) Soweit für einen angestrebten anerkannten Abschluss Zugangsvoraussetzungen vorgeschrieben sind, ist deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme. Entsprechendes gilt, wenn eine Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz in Anspruch genommen werden soll.

(3) Die Weiterbildungseinrichtung ist verpflichtet, die persönliche und fachliche Eignung zu überprüfen. Hierzu hat der Teilnehmer auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Mit Unterschrift unter dem Beratungsprotokoll (Beratungsgespräch) bestätigt der Interessent, dass er Informationen zu den Maßnahmeninhalten, dem Maßnahmenabschluss und die Vertragsinhalte erhalten hat sowie über die Zugangsvoraussetzungen aufgeklärt wurde und die Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

4.Leistungsbeschreibungen/ -änderungen, und Rahmenbedingungen

(1) Die Weiterbildungseinrichtung wird, im Rahmen der Weiterbildungslehrgänge, die Weiterbildungsleistungen schwerpunktmäßig als dozentengeleitete synchrone Wissensvermittlung entsprechend dem veröffentlichten Programminhalt, den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Richtlinien der IHK) und den anerkannten Regeln der Technik erbringen. Darüber hinaus ist die Weiterbildungseinrichtung berechtigt, Inhalte der Weiterbildung und Umfang der Weiterbildungsthemen, orientiert am Weiterbildungsziel, frei zu gestalten.

(2) Die Weiterbildungseinrichtung behält sich vor, wegen mangelnder Teilnehmerzahlen oder der Erkrankung von Dozenten sowie sonstiger Störungen im Geschäftsbetrieb, die von ihm nicht zu vertreten sind, angekündigte oder begonnene Bildungsmaßnahmen abzusagen. Bereits bezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Falle erstattet.

(3) Im Rahmen der Leistungserbringung überprüft die Weiterbildungseinrichtung regelmäßig die Anwesenheit des Teilnehmers durch die erforderliche Anwesenheitserfassung gemäß § 318 Abs. 2, Satz 2, SGB III.

(4) Bei Teilnehmern an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die durch Kostenträger nach dem SGB III (Agentur für Arbeit) bzw. SGB II (Job Center) oder Ähnlichem gefördert werden,
ist die Weiterbildungseinrichtung nach AZAV verpflichtet, eine Erfolgsbeobachtung/-bilanz nach Maßnahmenablauf, die Aufschluss über die Eingliederung der Teilnehmer und die Wirksamkeit der Maßnahme gibt, zu erstellen. Aus diesem Grund wird sich die Weiterbildungseinrichtung auch nach Beendigung der Maßnahme mit den Teilnehmern in Verbindung setzen, um die entsprechenden Daten zu erheben.  Der Teilnehmer ist zur Auskunft über seinen Eingliederungserfolg auch nach Abschluss der Teilnahme an einer Maßnahme der Weiterbildungseinrichtung verpflichtet.

(5) Die jeweils gültige Schul- und Hausordnung, die Richtlinien der für die Bildungsmaßnahme zuständigen IHK sowie der AZAV sind Bestandteil des Weiterbildungsvertrages. Diese können vom Teilnehmer jederzeit kostenlos bei der Weiterbildungseinrichtung angefordert werden. Der Teilnehmer verpflichtet sich den Anweisungen der Leitung und deren Beauftragten zu folgen, regelmäßig an der Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen, die für die Festlegung der evtl. Zugangsvoraussetzungen zum Lehrgang und der Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen, und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten.

(6) Die dem Teilnehmer ausgehändigten Unterlagen sowie andere für Lehrgangszwecke überlassenen Medien sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung der ausgehändigten Materialien – auch auszugsweise – ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Weiterbildungseinrichtung gestattet.

(7) Bei Weiterbildungsmaßnahmen, in denen ein bildungsorientiertes Betriebspraktikum enthalten ist, wird der Teilnehmer bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle durch die Weiterbildungseinrichtung unterstützt. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich rechtzeitig und eigenständig um eine geeignete Praktikumsstelle zu bemühen. Teilnehmer, die rechtzeitig vor ihrem geplantem Praktikumszeitraum noch keinen Praktikumsplatz gefunden haben, sind dazu verpflichtet die Weiterbildungseinrichtung in Kenntnis zu setzen, um gemeinsam die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Das Praktikum ist ein fester Bestandteil der Weiterbildung. Anderenfalls droht ein Abbruch der Weiterbildung seitens des Kostenträgers. Der Teilnehmer sollte das Praktikum nutzen, um einem potenziellen Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich von den jeweiligen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Praxis zu überzeugen.

(8) Nach Beendigung der Bildungsmaßnahme erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Ziel, Inhalt und zeitlichen Umfang der Maßnahme. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme.

5.Preise, Zahlung und Aufrechnung

(1) Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die vereinbarten und von ihm in Anspruch genommenen Leistungen, die im jeweils gültigen Weiterbildungsangebot aufgeführte oder gesondert vereinbarte Vergütung zu entrichten. Dies gilt auch für vom Teilnehmer veranlasste Leistungen und Auslagen der Weiterbildungseinrichtung gegenüber Dritten. Die im Angebot angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Sie gelten pro Person.

(2) Werden die Kosten für die Dienstleistung über einen Kostenträger finanziert, so erfolgt die Verrechnung zwischen der Weiterbildungseinrichtung und dem Kostenträger direkt.

(3) Die Leistungsvergütung enthält nicht die Kosten für zusätzliche Arbeitsmittel, wie z.B. Computer-Hard- und Software, Gesetzestexte, Literatur (soweit sie nicht Bestandteil des Studienmaterials ist), die eigenen Kosten für Telefon, Porto und Datenfernübertragung, die Kosten für Fahrten, Unterkunft, Parkgebühren und Verpflegung bei der Teilnahme an verbindlichen oder freiwilligen Präsenzveranstaltungen, die Prüfungsgebühren.

(5) Das Wegfallen einzelner Leistungsteile berechtigt nicht zum Einbehalt der Vertragssumme oder zum Teilabzug, sofern es sich um Gründe handelt, die nicht von der Weiterbildungseinrichtung zu vertreten sind. Ist der Wegfall einzelner Leistungen durch die Weiterbildungseinrichtung zu vertreten, so hat sie das Recht, diese Leistungen durch gleichwertige andere Leistungen zu ersetzen. Die Weiterbildungseinrichtung behält sich insbesondere vor, Unterrichtstermine zu verschieben oder abzusagen und den Dozenten zu wechseln. Sie wird den Teilnehmer hiervon in Kenntnis setzen.

(6) Rechnungen der Weiterbildungseinrichtung sind – soweit nicht anders vereinbart – sofort nach Zugang per SEPA-Mandat ohne jeden Abzug zahlbar. Auch bei Kostenübernahme durch einen Kostenträger (z. B. im Rahmen eines Stipendiums) bleibt der Zahlungsschuldner gegen über der Weiterbildungseinrichtung zur rechtzeitigen Zahlung des Entgelts verpflichtet.

(7) Separat anfallende Prüfungsgebühren der IHK sind von den Teilnehmern selbst zu tragen.

(8) Der Zahlungsschuldner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Weiterbildungseinrichtung aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten.

6.Beendigung des Vertrages

(1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Weiterbildungsdauer. Einen Vertrag über eine Weiterbildung mit einer Dauer von mehr als einem halben Jahr kann der Teilnehmer den Vertrag und seine Bestandteile innerhalb der ersten vier Wochen ab Beginn der Weiterbildung zum Ende des ersten Teilabschnitts ordentlich kündigen. Eine vorvertragliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der Weiterbildungseinrichtung zu erfolgen. Für Teilnehmer an einem maximal halbjährigen Weiterbildungslehrgang besteht kein ordentliches Kündigungsrecht.

(2) Hiervon unberührt bleibt das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund. Für die Weiterbildungseinrichtung liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:

  1. a) höhere Gewalt oder andere von der Weiterbildungseinrichtung nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  2. b) der Teilnehmer das mit ihm vereinbarte Leistungsentgelt trotz Mahnung der Weiterbildungseinrichtung nicht rechtzeitig leistet;
  3. c) der Teilnehmer nachhaltig gegen die Schul- und/oder die Hausordnung verstößt. U.a. der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.;
  4. d) für einen Teilnehmer einer beruflichen Bildungsmaßnahme, die nach SGB III oder SGB II gefördert wird, aufgrund zu hoher Fehlzeiten und/oder einem fehlenden oder nicht angetretenen/ durchgeführten Praktikums das Maßnahmen- Ziel nicht mehr erreichbar ist.
  5. e) die Weiterbildungseinrichtung von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse mindestens eines Zahlungsschuldners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn fällige Forderungen der Weiterbildungseinrichtungen nicht beglichen werden, mindestens ein Zahlungsschuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben hat und der/die Zahlungsschuldner auf Aufforderung der Weiterbildungseinrichtung keine ausreichende Sicherheitsleistung bieten und deshalb Zahlungsansprüche der Weiterbildungseinrichtung gefährdet erscheinen;

(3) Im Falle der Kündigung des Vertrages gemäß vorstehender Ziffer 4. a) bis e) hat der Teilnehmer, wenn er den Kündigungsgrund zu vertreten hat, das anteilige Entgelt bis zum nächsten möglichen Kündigungszeitpunkt als Entschädigungspauschale weiter zu zahlen.

(4) Eine berufliche Bildungsmaßnahme, die nach SGB III oder SGB II gefördert wird, kann vom Teilnehmer aus wichtigem Grund (z.B. wegen Arbeitsaufnahme) gekündigt werden. Frist zum letzten Werktag vor Beginn der nachgewiesenen Arbeitsaufnahme. Für die Gültigkeit bedarf die Kündigung der Schriftform und muss eigenhändig unterzeichnet, gegenüber der Weiterbildungseinrichtung erfolgen. Auf Anfrage ist ein Nachweis (z.B. der Arbeitsvertrag in Kopie) einzureichen.

(5) Der Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die durch Kostenträger nach dem SGB III (Agentur für Arbeit) bzw. SGB II (Job Center) oder Ähnlichem gefördert werden, sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Förderung nicht gewährt wird. Durch den Rücktritt entstehen keine Kosten. Die Ablehnung der Förderung durch den jeweiligen Kostenträger ist nachzuweisen. Ein Rücktritt aus anderen Gründen ist nicht möglich. Dieser Teilnehmer hat des Weiteren das Recht, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages, jedoch nur vor Lehrgangsbeginn, ohne Angabe von Gründen schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lehrgangsbeginn weniger als 14 Tage, so endet das Rücktrittsrecht in jedem Falle bei Lehrgangsbeginn. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt und der Weiterbildungseinrichtung zugestellt werden.

(5) Die Weiterbildungseinrichtung kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, der Dozent ausfällt oder die Veranstaltung aus anderen Gründen, die die Weiterbildungseinrichtung nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden kann. Bereits gezahlte Gebühren werden erstattet. Die Benachrichtigung über eine Lehrgangsabsage erfolgt an die bei der Anmeldung angegebene Adresse. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, insbesondere kann der Teilnehmer keinen Schadensersatz für Übernachtungskosten und Ähnliches geltend machen.

7.Haftung

Die Weiterbildungseinrichtung haftet als Unternehmer für die gewissenhafte Vorbereitung der gebuchten Weiterbildungslehrgänge, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Die Weiterbildungseinrichtung haftet nicht für Leistungen, die die gebuchte Veranstaltung als solches nicht betreffen (Probleme bei An- und Abfahrt per Bahn-, Bus- oder Taxi).

Für Unfälle, die während der Unterrichtszeit oder auf dem Weg von/zur Unterrichtsstätte vorfallen, sind die Teilnehmer über die Weiterbildungseinrichtung bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft, Hamburg (BG 31) versichert. Für Verlust persönlichen Eigentums haftet die Weiterbildungseinrichtung nicht.

8.Datenschutz

Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung des Vertrages notwendig sind. Diese und unsere Mitarbeiter sind von uns zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der weiteren Nutzung Ihrer persönlichen Daten zu internen Werbezwecken der k/c/e Marketing GmbH können Sie jederzeit durch Mitteilung an k/c/e Marketing GmbH, Ludwigstraße 33-37, 60327 Frankfurt widersprechen. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs werden wir die weitere Zusendung von Werbemitteln der k/c/e Marketing GmbH unverzüglich einstellen und/oder Ihre Daten nicht mehr für Werbezwecke verwenden. Ihre schutzwürdigen Belange werden dabei von uns berücksichtigt. Datenübermittlung an staatliche Stellen oder Behörden erfolgen nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften.

Unsere Informationen zum Datenschutz über unsere Datenverarbeitung nach Artikel (Art.) 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie jederzeit den ausliegenden Informationen in unseren Geschäftsräumen und unserer Webpräsenz entnehmen, zu finden unter: https://genussakademie-pro.com/datenschutzerklaerung-2/.

9.Hinweis über die Verwendung von Partner-Technologien

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10.Schlussbestimmungen

(11) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Abbedingung der vorliegenden Schriftformklausel.

(12) Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

(13) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(14) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Weiterbildungsvertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.